Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Februar 2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. September 1989 (623 F 3852/88 VA) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 13,6917 Entgeltpunkten übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 3,5670 Entgeltpunkten übertragen.
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