Durch vollstreckbaren Zwischenvergleich vom 18.01.2005 hat sich die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über den Stand ihres Endvermögens zum 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.03.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin Auskunft erteilt. Der Schriftsatz ist nur von dem Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Gläubiger erstrebt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin. Er hält die Auskunft nicht für erteilt, weil der Schriftsatz vom 17.03.2005 nicht von ihr persönlich unterzeichnet ist. Das Amtsgericht hat den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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