Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe mit der zutreffenden Begründung versagt, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage scheitere an dem Fehlen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse. Denn der Antragsteller bezieht noch keine Altersrente, sondern Erwerbseinkommen. An der Unbeachtlichkeit einer späteren Einkommensminderung infolge Rentenbezuges für die vorliegende Abänderungsklage ändert der Umstand, dass sich die Höhe der Altersrente schon zuverlässig errechnen lässt, nichts. Einer Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stünde die verbleibende Ungewissheit über die noch in der Zukunft liegende - möglicherweise auch vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemachte - Entscheidung des Antragstellers über die Beendigung seines Angestelltenverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Wege.
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