I.
Die befristete Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 (Bl. 53 - 56 d. A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Wernigerode die zwischen den Beteiligten am 25. August 2004 gerichtlich getroffene Umgangsvereinbarung (Bl. 35 d. A.) für hinfällig erklärt und den Antrag der Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihrem Enkelkind M. zurückgewiesen.
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