I.
Der minderjährige Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Klägers. Der Kläger lebt bei dem zweiten Ehemann seiner Mutter, welcher nach deren Tod zum Vormund des Klägers bestellt wurde. Der Kläger bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von derzeit monatlich 165,02 EUR. Das staatliche Kindergeld von 154,-- EUR monatlich wird an den Vormund des Klägers bezahlt. Der Beklagte bezahlt seit Dezember 2003 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 141,98 EUR an den Kläger. Über diesen Betrag ließ er im Prozesskostenhilfeverfahren am 08.06.2004 beim Jugendamt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erstellen.
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