I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 2.500 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Ihre am 15. August 1969 geschlossene Ehe ist seit dem 28. Februar 2012 rechtskräftig geschieden. Sie leben seit Juli 2009 voneinander getrennt.
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