I. Der Antragsteller begehrt die öffentliche Zustellung der Antragsschrift vom 16. September 2004. Er beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Ehefrau wird seit dem 10. August 2000 vermisst. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 13. Juni 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tötung der Ehefrau eingestellt. In der Einstellungsverfügung ist ausgeführt, dass nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Antragsgegnerin noch lebt oder -was leider wahrscheinlich sei- ob sie Opfer eines Tötungsdeliktes geworden sei.
Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen. Da der Antragsteller selbst vortrage, dass seine Ehefrau verstorben sei, könne eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen.
Mit seiner fristgerechten eingelegten sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Bewilligung der öffentlichen Zustellung. Er weist darauf hin, dass er nicht weiß, ob die Antragsgegnerin lebe oder nicht.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
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