OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2019
13 UF 179/19
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 68/19

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Gesundheitsverletzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 13 UF 179/19

DRsp Nr. 2019/16881

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Gesundheitsverletzung

Eine Gesundheitsverletzung i.S. von § 1361b Abs. 2 S. 1 BGB ist ohne Rechtsfehler festgestellt, wenn sie sich aus Fotos der Verletzungen der Ehefrau und einem klinischen Behandlungsbericht gleichen Datums mit der Diagnose einer Nasenbeinfraktur ergibt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3000 €

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zuweisung der Ehewohnung an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am ... 2005 geheiratet, sind Eltern zweier am ... 2004 und ... 2007 geborener Kinder und bewohnten seit 2013 ein als Ehewohnung dienendes Hausgrundstück, im je hälftigen Miteigentum. Die Ehegatten leben seit Anfang Januar 2019 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den beiden Kindern am 18.01.2019 aus der Ehewohnung vorläufig ausgezogen war.