I. Die Parteien sind Eheleute, die seit Juli 2004 getrennt leben. Aus der Ehe ist ein im November 1999 geborenes Kind hervorgegangen, das von der Antragstellerin betreut wird.
Bis zur Trennung lebten die Parteien mit dem Kind in einer von dem Antragsgegner angemieteten Wohnung in Frechen. Nach gewalttätigen Auseinandersetzungen der Parteien wurde dem Antragsgegner im Juli 2004 von der Polizei ein befristetes Rückkehrverbot erteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3./5. August 2004 wurde der Antragstellerin sowie dem Kind im Wege der einstweiligen Anordnung die eheliche Wohnung für die Dauer von 6 Monaten zur alleinigen Nutzung zugewiesen. In der Folgezeit kündigte der Antragsgegner das Mietverhältnis über die Wohnung zum 31. Dezember 2004. Im Termin vom 30. Dezember 2004 hat er erklärt, nicht mehr in die Wohnung zurückkehren zu wollen.
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