BGH - Beschluss vom 30.06.2021
XII ZB 191/21
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 501
FamRZ 2021, 1739
FuR 2021, 612
MDR 2021, 1199
NJW-RR 2021, 1153
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 XVII 485/15
LG Duisburg, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 61/21

Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT); Ermöglichung einer nachfolgenden neuroleptischen Behandlung

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 191/21

DRsp Nr. 2021/12842

Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT); Ermöglichung einer nachfolgenden neuroleptischen Behandlung

Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT), durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534).

Im engen Rahmen eines grundsätzlich restriktiven Indikationsregimes stellt sich die zwangsweise durchgeführte Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie nicht als eine gegen Art. 15 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßende grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, sondern als Erfüllung der in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gründenden staatlichen Schutzpflicht, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren.

Tenor