Autor: Götsche |
Unter Ausschluss des VA sind die Fälle, in denen der Ausgleich von Versorgungsrechten ganz oder teilweise entfällt, zu verstehen.
Folgende Möglichkeiten eines Ausschlusses bestehen:
vereinbarter Ausschluss, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 31.3); |
zeitbezogener Ausschluss bei kurzer Ehezeit, § 3 Abs. 3 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 26); |
wertbezogener Ausschluss bei Geringfügigkeit, § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 27); |
artbezogener Ausschluss bei mangelnder Ausgleichsreife, § 19 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 19); |
allgemeiner billigkeitsbezogener Ausschluss, § 27 VersAusglG (siehe dazu näher Teil 28). |
Ein Ausschluss muss stets von Amts wegen beachtet werden. Es bedarf keines Antrags eines Ehegatten. Dies meint jedoch nicht, dass das Familiengericht ohne konkreten Anlass Ermittlungen anstellen muss. Bedeutung hat dies vor allem für § 27 VersAusglG. Hier müssen konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Tatsachen, die eine Unbilligkeit der Durchführung des VA zur Folge haben können, durch die Ehegatten selbst vorgetragen werden.
Bei allen Ausschlusstatbeständen ist der Wille der Ehegatten (des durch den Ausschluss begünstigten Ehegatten) regelmäßig zu beachten.
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