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1908
Sonstige
Sonstige
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RG
RG vom 01.05.1908
VII 523/07
Normen:
BGB
§
1408
;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 5
RGZ 68, 32
RG - 01.05.1908 (VII 523/07) - DRsp Nr. 1994/7008
RG,
vom 01.05.1908
- Aktenzeichen VII 523/07
DRsp Nr. 1994/7008
Der Abschluß eines Vorvertrages, gerichtet auf den Abschluß eines güterrechtlichen Vertrages, ist zulässig, aber nach §
1410
BGB
formpflichtig.
Normenkette:
BGB
§
1408
;
Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 5
RGZ 68, 32
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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