28.5.3 Wirtschaftliche Verhältnisse

Autor: Götsche

Vermögensverhältnisse

Das bei Ende der Ehezeit3 Abs. 1 VersAusglG) vorhandene Vermögen, wie Grundvermögen, dinglich gesicherte Wohnrechte, wertvolle Haushaltsgegenstände, Kapitalanlagen, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, ist zu bewerten, insbesondere soweit der Vermögenserwerb während der Ehezeit stattgefunden hat.

Der inner- und außerhalb der Ehezeit erfolgte Vermögenszu-/-abfluss muss berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2006, 769, 771; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2009, 107). Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs oder einer Haushaltsaufteilung ist zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1483, 1484; vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 2001, 162; KG, FamRZ 1997, 28). Dazu zählen auch Erbschaften (OLG Köln, FamRZ 2008, 2282, 2283) und Schenkungen Dritter, die nicht dem Zugewinnausgleich oder VA unterfallen; ebenso, wenn zwischen den Ehegatten Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (OLG Köln, FamRZ 2007, 1898).