OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2016
5 UF 286/15
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1626d; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BeurkG § 1 Abs. 2; BeurkG § 7 Nr. 3; BeurkG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2017
FamRZ 2017, 382
NotBZ 2016, 394
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 1084/15

Anforderungen an die Beurkundung der Sorgeerklärung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen MutterRechtsfolgen der Hinzuziehung einer mit dem Kindesvater verwandten Person als Dolmetscher

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 5 UF 286/15

DRsp Nr. 2016/11669

Anforderungen an die Beurkundung der Sorgeerklärung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Mutter Rechtsfolgen der Hinzuziehung einer mit dem Kindesvater verwandten Person als Dolmetscher

1. Ist die Mutter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so bedarf es zur Beurkundung der Sorgeerklärung eines Dolmetschers. 2. Wird als Dolmetscher eine Person eingesetzt, die mit dem Vater, der die gemeinsame Sorge erhalten soll, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, so ist die Sorgeerklärung wegen Verstoßes gegen das Beurkundungsgesetz unwirksam.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.07.2015 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Sorgeerklärung der Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregisternummer: 2, unwirksam ist.

Die Kindesmutter übt das Sorgerecht für A, geb. am ... 2015, alleine aus.

Die Beteiligten haben die Gerichtskosten je hälftig zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1626d; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BeurkG § 1 Abs. 2; BeurkG § 7 Nr. 3; BeurkG § 16 Abs. 3;

Gründe