OLG Naumburg - Beschluss vom 01.02.2008
3 UF 179/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 2 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2284
OLGReport-Naumburg 2008, 691
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 580/06

Voraussetzungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung der Familienunterhaltspflicht

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 3 UF 179/07

DRsp Nr. 2008/10744

Voraussetzungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verletzung der Familienunterhaltspflicht

»1. Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten. 2. Der Ausschluss oder Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzung liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 2 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.