§ 1 GEIG
FNA: 752-11
Fassung vom: 18.03.2021
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 18.03.2021

§ 1 GEIG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.