§ 10 GEIG
Stand: 18.03.2021
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Abschnitt 4 Bestehende Gebäude

§ 10 GEIG Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. (2)