§ 10 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 10 GNotKG Fälligkeit der Notarkosten

§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.