Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 10 HeizkostenVO Überschreitung der Höchstsätze

§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.