§ 101 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof

§ 101 BRAO Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. 2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.