§ 102 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
ACHTER ABSCHNITT Handelsmakler

§ 102 HGB (Vorlegung des Tagebuchs bei Rechtsstreit)

§ 102 (Vorlegung des Tagebuchs bei Rechtsstreit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.