§ 104 EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 104 EnWG Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. 2Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. (2) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. 2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen. (3)