§ 105 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 105 FamFG Andere Verfahren

§ 105 Andere Verfahren

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.