§ 107 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 107 GenG Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden. (2) 1Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.