§ 108 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 108 EnWG Ausschließliche Zuständigkeit

§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.