§ 108 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 108 GBO (Feststellung der neuen Rangordnung durch das Grundbuchamt)

§ 108 (Feststellung der neuen Rangordnung durch das Grundbuchamt)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. 2Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen. (2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten zuzustellen.