§ 11 b GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL I Allgemeine Bestimmungen

§ 11 b GewO Bewacherregister; Verordnungsermächtigung

§ 11 b Bewacherregister; Verordnungsermächtigung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) 1Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der Unterstützung der für den Vollzug des § 34 a zuständigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34 a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34 a Absatz 1 a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen elektronisch auswertbar zu erfassen sind. 2Das Bewacherregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt zu führen. (2) Die Registerbehörde darf folgende Daten verarbeiten: 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach § 34 a Absatz 1 Satz 1, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen: a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum, Geburtsort, Staat, d) Staatsangehörigkeiten, e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse, f) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat und Regionalschlüssel, g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land und Staat,