§ 11 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 11 LPartG Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. 3Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.