(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, 2. der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
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