§ 112 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 112 BRAO Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.