§ 117 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten
ZWEITER ABSCHNITT Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 117 OWiG Unzulässiger Lärm

§ 117 Unzulässiger Lärm

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.