§ 119 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Verwaltungsakte

§ 119 AO Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

AO ( Abgabenordnung )

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt. (3)