§ 12 d EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 12 d EnWG Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

§ 12 d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

1Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fortlaufend ein Controlling durch. 2Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.