§ 13 AnfG
Stand: 29.03.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654

§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag

§ 13 Bestimmter Klageantrag

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.