§ 13 BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung

§ 13 BauNVO Gebäude und Räume für freie Berufe

§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.