§ 13 GEIG
Stand: 18.03.2021
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Abschnitt 5 Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und ...

§ 13 GEIG Unternehmererklärung

§ 13 Unternehmererklärung

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen. (2) 1Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.