§ 13 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 13 GenG Rechtszustand vor der Eintragung

§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.