(1) weggefallen (2) weggefallen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, 1. Bestimmungen zu treffen a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13 a Absatz 1 und § 13 b Absatz 4 und 5, b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13 b Absatz 2 Satz 2, c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13 b und 13 c, d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 a Absatz 1 und § 13 b Absatz 4 und 5, e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13 c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13 c, f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13 c Absatz 2 sowie g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13 a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
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