§ 130 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil Erschließung
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag

§ 130 BauGB Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen. (2)