§ 130 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 130 BetrVG Öffentlicher Dienst

§ 130 Öffentlicher Dienst

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.