§ 133 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 133 GNotKG Bekanntmachung von Neufassungen

§ 133 Bekanntmachung von Neufassungen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen.