§ 14 MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 14 MaBV Aufbewahrung

§ 14 Aufbewahrung

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

(1) 1Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. 3Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (2) 1Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. 2Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.