§ 146 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
NEUNTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 146 GBO (Führung mehrerer Bücher)

§ 146 (Führung mehrerer Bücher)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. 2An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. 3Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.