§ 147 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
NEUNTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 147 GBO (Bezeichnung der Grundstücke von Amts wegen in bisherigen Büchern)

§ 147 (Bezeichnung der Grundstücke von Amts wegen in bisherigen Büchern)

GBO ( Grundbuchordnung )

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.