§ 147 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL X Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 147 GewO Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. entgegen § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.