§ 148 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist

§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.