§ 15 BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes

§ 15 BNotO Verweigerung der Amtstätigkeit

§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) 1Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) weggefallen