§ 15 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung

§ 15 OWiG Notwehr

§ 15 Notwehr

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.