§ 15 WEG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 15 WEG Pflichten Dritter

§ 15 Pflichten Dritter

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: 1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555 a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555 c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555 d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.