§ 155 a GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL XI Gewerbezentralregister
Schlußbestimmungen

§ 155 a GewO Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

§ 155 a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

GewO ( Gewerbeordnung )

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44 a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.